Satzung der Dorfgemeinschaft „Egestorf verbindet e.V.“
1. Änderung vom 23.08.2025
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Egestorf verbindet e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist der OT Egestorf in 30890 Barsinghausen.
- Die Geschäftsstelle ist die Anschrift des/der 1. Vorsitzenden.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Kalenderjahres.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt den Zweck eine weltoffene Dorfgemeinschaft zu fördern und das gesellschaftliche Leben im Dorf generationenübergreifend wieder aufleben zu lassen.
- Dieser Zweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
- Organisation von Veranstaltungen und Festen.
- Förderung von Nachbarschaftshilfe und Gemeinschaftsprojekten.
- Pflege des dörflichen Brauchtums und der Traditionen.
- Unterstützung kultureller, sozialer und sportlicher Aktivitäten im Dorf.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die
- ihren Wohnsitz im OT Egestorf (30890 Barsinghausen) hat oder
- dem Zweck des Vereins dienlich sein will und die Aufnahme schriftlich beantragt.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Anfang des Monats, in dem sie beantragt wurde. Mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung und den Zweck des Vereins an.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss, sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
- Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes bei grobem Verstoß gegen die Vereinsziele oder satzungswidrigem Verhalten.
- Tod des Mitglieds.
§ 5 Beiträge
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt 2 Euro pro Monat für Einzelmitglieder und 4 Euro pro Monat für Familien.
- Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.
- Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge stunden oder erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- Wahl und Entlastung des Vorstands.
- Satzungsänderungen.
- Auflösung des Vereins.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
- Bei einer Familienmitgliedschaft ist jedes Mitglied ab 16 Jahren stimmberechtigt.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der 2. Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in.
- und kann durch einen Beirat von 3 Personen ergänzt werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung des Vereins erfolgt jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Der Vorstand haftet nicht mit seinem Privatvermögen.
- Zur Kontoführung ist nur der/die Schatzmeister/in berechtigt. Dem 1. Vorsitzende, dem 2. Vorsitzende und dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Jedes Mitglied des Vorstandes darf Geldmittel bis max. 50,- Euro selbstständig freigeben. Bei Geldmitteln über 50,- Euro muss der gesamte Vorstand zustimmen.
- Es können nur volljährige Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
- Sollte ein Vorstandsmitglied während der Legislaturperiode ausscheiden, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied in den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die es im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14.02.2025 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Zusätzlich tritt die 1.Änderung ebenfalls mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.